FAQ

Ob es um Fischerkarte, Lizenzen und Angelurlaub geht, die Aufgaben des Fischereiaufsichtsorgans, Fischkrankheiten oder Gewässerverunreinigungen geht – wir haben die wichtigsten Informationen für Sie zusammengefasst.

Zuletzt aktualisiert: Juli 2026

01.

Fischerkarte / Fischerprüfung / Lizenzen /
Angelurlaub in der Steiermark

Was brauche ich, um in der Steiermark fischen zu können?

Benötigt werden:

1. eine Fischerkarte, auch Landesfischerkarte oder BH-Karte genannt. Diese wird nach Vorlage eines Fischerprüfungszeugnisses ausgestellt. Zuständig ist die Bezirksverwaltungsbehörde des Hauptwohnsitzes. Nichtsteirer können eine Bezirksverwaltungsbehörde frei wählen. Die Landesfischerkarte ist ein Lichtbildausweis und gilt für die ganze Steiermark. Alternativ zur Landesfischerkarte kann auch eine Gastkarte gelöst werden.

2.eine Lizenz oder Erlaubnisschein. Diese wird vom Fischereiberechtigten bzw. dessen Verkaufsstellen ausgestellt und gilt für bestimmte Gewässer und einen bestimmten Zeitraum (zB Tageskarte, Wochenkarte, etc.)

3. gültiger Zahlschein für die Landesfischerkarte. Dieser wird zugeschickt. Der Einzahlungsbeleg ist der Landesfischerkarte beizulegen, wodurch diese für ein Kalenderjahr aktiviert wird. Bei der Nutzung einer digitalen Fischerkarte oder einer Gastfischerkarte ist kein Zahlschein erforderlich. 

 

Um eine Landesfischerkarte ausstellen zu lassen, muss ein Fischerprüfungszeugnis vorgelegt werden. Fischerprüfungen werden im April und im Oktober jeden Jahres ausschließlich bei der Bezirksverwaltungsbehörde (Hauptwohnsitz) durchgeführt. Die Anmeldung bis jeweils 1.März und 1.September erfolgen ebenso dort. Die Prüfung ist schriftlich und betrifft je 10 Fragen aus insgesamt 4 Fachgebieten.

Die Unterlagen für die Prüfungsvorbereitung erhalten Sie in der Geschäftsstelle des Landesfischereiverbandes Steiermark (für das Bestellformular hier klicken).

Anerkannt werden Fischerprüfungszeugnisse aus den Bundesländern Vorarlberg, Tirol, Salzburg, Niederösterreich, Oberösterreich und Wien. Mit der Vorlage eines Prüfungszeugnisses aus diesen Bundesländern kann Ihnen die zuständige steirische Bezirksverwaltungsbehörde eine steirische Landesfischerkarte ausstellen. Die Vorlage der Landesfischerkarte aus einem der genannten Bundesländer ohne Fischerprüfungszeugnis ist für die Anrechnung nicht ausreichend.

Zusammenfassung des ÖKF:
hier klicken um zur Übersicht Fischerei in österreichischen Bundesländer zu gelangen

Über die Anerkennung von Fischerprüfungen aus dem Ausland können wir keine definitive Auskunft geben. In der Steiermark wird dies von den Bezirksverwaltungsbehörden entschieden. Bitte wenden Sie sich deshalb mit Ihren Unterlagen an eine Bezirksverwaltungsbehörde Ihrer Wahl. Die Behörde stellt Ihnen bei Anerkennung der Unterlagen aus dem Ausland eine Fischerkarte aus.

Die steirische Fischerkarte wird ohne weiteres Zutun in den Bundesländern Vorarlberg, Tirol, Wien, Oberösterreich anerkannt. In den Bundesländern Salzburg, Niederösterreich muss ein steirisches Fischerprüfungszeugnis, dass ab 2000 erlangt wurde, vorgelegt werden.

Die Gastkarte ersetzt die Landesfischerkarte. Sie gilt in einem Bezirk und für vier Wochen. Voraussetzungen für die Ausstellung gibt es – im Gegensatz zur Landesfischerkarte – keine. Die Fischerprüfung ist nicht notwendig. Die Gastkarte ist dort erhältlich, wo auch die Lizenz gekauft wird (beim Fischereiberechtigten).

Die Organisation des Verkaufes der Lizenzen liegt beim Fischereiberechtigten. Informationen zu den Fischereiberechtigten finden Sie im digitalen Fischereikataster. In der Karte können Sie den Dienst „Wasserrechte“ hinzufügen und das Feld „Fischereikataster“ aktivieren und durch Mausklick in der Karte auf das Gewässer die Aktion „Fischereikataster“ aufrufen. Es poppt ein kleines Fenster auf, dort klicken Sie auf „Details“ und gelangen so zur Einsicht in die Fischereiberechtigung.

Andernfalls können Sie bei der Bezirksverwaltungsbehörde um Auskunft bitten. Tipp: Fragen Sie auch in einem Angelshop in der Nähe nach für weitere Informationen in der Umgebung.

Sie haben zwei Möglichkeiten.
(1) Entweder Sie beantragen die Anrechnung Ihrer Fischerprüfung aus einem Nachbar-(bundes)-land zu einer steierischen Fischerkarte, die ein Jahr lang in der gesamten Steiermark gültig ist.
(2) Oder Sie erweben eine Fischergastkarte, die 4 Wochen in einem Bezirk gültig ist und ohne Prüfung erworben werden kann.

Zusätzlich brauchen Sie eine „Lizenz“, oder auch „Erlaubnisschein“ genannnt, von dem jeweiligen Fischereiberechtigten des Gewässers. Wie Sie zu den Karten und Lizenzen kommen lesen Sie bitte in den FAQs oberhalb. Die Fischer(gast)karte als auch die Lizenz und die Zahlungsbestätigung (!) müssen beim Angeln am Gewässer bei sich getragen werden.

Dem Landesfischereiverband liegen keine Listen von Angel-Spots vor. Wir bitten Sie, sich selbst im Internet zu erkundigen, wo Sie einen Angel-Urlaub verbringen können.

02.

Fischereiaufsichtsorgan

Für die Tätigkeit als Fischereiaufsichtsorgan sind neben persönlicher Eignung und Verantwortungsbewusstsein auch bestimmte gesetzliche Voraussetzungen zu erfüllen. Dazu zählen unter anderem die österreichische Staatsbürgerschaft, die Vollendung des 18. Lebensjahres, die notwendige körperliche und geistige Eignung sowie die erforderliche Vertrauenswürdigkeit.

Zusätzlich ist der Besitz einer gültigen Fischerkarte (oder der Nachweis der fachlichen Eignung zur Ausstellung einer Fischerkarte gemäß § 9 Abs. 3 Steiermärkisches Fischereigesetz), die Kenntnis der fischereirechtlichen Bestimmungen sowie ein erfolgreich abgeschlossener Ausbildungskurs für Fischereiaufsichtsorgane erforderlich.

Bitte notieren Sie sich den Termin von Ihrem zuletzt absolvierten Kurs genau. Die Frist von fünf Jahren ist vom Fischereiaufsichtsorgan selbst einzuhalten – es erfolgt meist keine oder sehr spät eine Aufforderung seitens der Behörde!

Wenn Sie sich unsicher sind, können Sie sich gerne bei uns melden und nachfragen. Sofern Sie Ihren letzten Kurs beim Landesfischereiverband Steiermark besucht haben, haben wir Ihre belegten Kurse in unserer Datenbank gespeichert und können Ihnen Auskunft geben.

Die erste Frist von 5 Jahren beginnt mit dem Tag des erfolgreichen Kursbesuchs eines FAO-Ausbildungskurses zu laufen. Mit jedem absolviertem FAO-Fortbildungskurs startet die Frist von 5 Jahren erneut. 

Sie erhalten von uns am Abschluss der Kurstages eine Teilnahmebestätigung. Diese Bestätigung ist sodann von Ihnen bei Ihrer Bezirksverwaltungsbehörde vorzulegen (bitte klären Sie mit Ihrer Behörde, in welcher Form Sie die Bestätigung einreichen können).

03.

Fischerkarte / Adressänderungen

Bei jener Behörde, welche die Landesfischerkarte ausgestellt hat bzw. bei jener Bezirksverwaltungsbehörde, wo Sie Ihren aktuellen Hauptwohnsitz gemeldet haben.

Bei jener Behörde, welche die Landesfischerkarte ausgestellt hat bzw. bei jener Bezirksverwaltungsbehörde, wo Sie Ihren aktuellen Hauptwohnsitz gemeldet haben.

Bitte schreiben Sie uns einfach eine Mail an office@fischereiverband-steiermark.at oder rufen Sie uns an unter 0316/8050-1219.

04.

Fischkrankheiten

Die Kontaktdaten der Fachtierärztin für Fische sind folgende:

MMag. Angelika Nistl-Janssen
Weißenbachweg 1
8451 Heimschuh
Tel: 03456/27435
Mobil: 0664/1814776,
Mail: post@fischambulanz.com
 www.fischambulanz.com

05.

Gewässerverunreinigung / Fischsterben

Korrekte Meldung bei Fischsterben oder Gewässerverunreinigung

Meldung an die Landeswarnzentrale LWZ (Notruf 130; Umwelttelefon: 0316 / 877 – 3434)
LWZ ist die Ansprech- und Koordinierungsstelle für Einsätze mit Wasserverschmutzungen
LWZ nimmt Meldungen entgegen und leitet sie an zuständige Stellen (z.B.: Umwelteinsatzdienst, Gewässeraufsicht etc.) weiter
Wichtige Informationen für die Meldung:
o Art des Ereignisses / Sachverhaltsbeschreibung
o Genaue Ortsangabe / Gewässernamen
o Zeitangabe
o Kontaktinformationen
weitere Infos zur LWZ: hier klicken

Sonderfall Fischsterben

Welche Arten / Größenklassen sind betroffen
Umfang des Fischsterbens (Zählung z.B.: Stückzahl pro 100m Fließstrecke)
Wann setzte das Fischsterben ein?
Kam das Ereignis plötzlich oder allmählich?
Fotodokumentationen
Entnahme von toten Fischen nur sinnvoll, wenn keine Anzeichen von Verwesung erkennbar sind
Entnommene Fische tiefkühlen

Wasserproben bei Fischsterben richtig entnehmen

PET-Flaschen (Mineral ohne Geschmack) eignen sich gut für die Probenahme
▪ Vor Probenahme immer 2x mit Probewasser ausspülen
Immer min. 3 Proben entnehmen
▪ 1x oberhalb vom Ereignis
▪ 1x beim Fischsterben
▪ 1x unterhalb vom Ereignis
▪ Probenahmen können auch bei Zubringern/Einleitungen sinnvoll sein
Beschriften der Probe
▪ Gewässername
▪ Datum und Uhrzeit
▪ Ort
▪ Entnahmestelle
▪ Probennummer

Weitere Links:

Amt:
Amt der Steiermärkischen Landesregierung ABT 15 – Verwaltung – Land Steiermark

Fischsterben für die Wissenschaft hier melden:
https://www.fishlife.at/allgemein/fischsterben-melden-sie-es-uns/

06.

Fischereirechte kaufen oder pachten

Mitglieder des Landesfischereiverbandes Steiermark haben die Möglichkeit, freie Fischereirechte oder Angebote rund um die Verpachtung und Bewirtschaftung von Gewässern über unseren Inseratbereich bekannt zu machen. Die veröffentlichten Inserate können von allen Interessierten eingesehen werden.

Eine Übersicht über bestehende Fischereirechte sowie deren Bewirtschafter oder Pächter bietet der Fischereikataster des Landes Steiermark. Dieser kann online abgerufen oder bei der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde eingesehen werden. Informationen über aktuell freie Fischwässer erhalten Sie ebenfalls bei der jeweiligen Bezirksverwaltungsbehörde.

§ 2 Erwerb von Fischereirechten (Steirisches Fischereigesetz, 2000)

(1) Fischereirechte können nach den allgemeinen Vorschriften über den Erwerb und den Besitz von Privatrechten erworben und besessen werden;

(3) Fischereirechte dürfen nur an Personen verpachtet werden, die zumindest drei Jahre lang im Besitz einer gültigen Fischerkarte (§ 9) sind. Juristische Personen haben einen Bevollmächtigten namhaft zu machen, der diese Voraussetzung erfüllt. Pachtverträge sind binnen vier Wochen ab Vertragsabschluss der Bezirksverwaltungsbehörde zwecks Eintragung in den Fischereikataster mitzuteilen. Die Pächterin/der Pächter, bei juristischen Personen die/der Bevollmächtigte, muss während der gesamten Dauer der Pachtung eine gültige Fischerkarte (§ 9) besitzen.

Weitere Vorschriften zu Besatzmaßnahmen und zur Bestellung des Fischereiaufsichtsorgan.. lesen Sie bitte im Steir. Fischereigesetz nach.

07.

Mitgliedschaft beim Landesfischereiverband

Die Beitrittserklärung können Sie jetzt einfach online ausfüllen oder alternativ als Formular herunterladen und uns per E-Mail oder Post übermitteln.

Bereits ab 15 € pro Jahr profitieren Sie von den zahlreichen Vorteilen einer Mitgliedschaft – von exklusiven Informationen und Serviceleistungen bis hin zu vergünstigten Kursangeboten.

Bitte beachten Sie: Die Aufnahme in den Landesfischereiverband Steiermark erfolgt nach Prüfung der Beitrittsanfrage und erfordert einen Beschluss des Verbandsvorstandes.

Die Mitgliedschaft ist jährlich zum Jahresende (spätestens am 31.12.) schriftlich per Mail oder Post zu kündigen. Kündigungen unter dem Jahr können erst für das kommende Jahr geltend gemacht werden. Dies sehen unsere Verbandsstatuten vor.

Mitgliedschaft: Gemeinsam für eine starke steirische Fischerei

Als Mitglied im Landesfischereiverband Steiermark unterstützen Sie  nicht nur den Schutz unserer Gewässer, sondern profitieren auch von exklusiven Vorteilen und fachlicher Unterstützung in allen Fragen rund ums Fischen.

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